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Steuerliches Einlagekonto: Keine Anfechtungsbefugnis des Gesellschafters


Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften können den Bescheid über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht anfechten. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) schreibt vor, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit einem besonderen Bescheid festzuschreiben ist. Auf dem Konto sind insbesondere die Einlagen zu erfassen, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter „ihre“ Kapitalgesellschaft geleistet haben. Werden solche Einlagen später zurückgezahlt, muss der Gesellschafter diese sogenannte Einlagenrückgewähr nicht versteuern.

Ohne Erfassung keine steuerfreie Einlagenrückgewähr

Im Streitfall war die Klägerin, eine ausländische Kapitalgesellschaft, an einer inländischen GmbH beteiligt; sie hatte 2007 eine hohe Einlage geleistet. Dies war irrtümlich nicht deklariert worden und der entsprechende Bescheid wurde bestandskräftig. Erst 2018 legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, dass ohne Erfassung ihrer Einlage im Bescheid eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr nicht möglich sei. Weder dieser Einspruch noch die nachfolgende Klage waren erfolgreich. Das Finanzgericht entschied, dass alleine die GmbH als Adressatin des Bescheids das Recht habe, diesen anzufechten.

Adressatin ist die Kapitalgesellschaft, nicht die Gesellschafterin

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 21.12.2022 (Az. I R 53/19). Grundsätzlich könne ein Bescheid nur von den Adressaten angefochten werden. Das sei im Fall des Bescheids gemäß § 27 Abs. 2 KStG die Kapitalgesellschaft und allein sie könne deshalb Einspruch einlegen und Klage erheben. Die Gesellschafterin der Kapitalgesellschaft sei nicht Adressatin, sondern als Dritte lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen.

Kein eigenes Anfechtungsrecht der Gesellschafterin

Ein eigenes Anfechtungsrecht der Gesellschafterin (sogenanntes Drittanfechtungsrecht) sei auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen. Zum einen bestehe keine Rechtsschutzlücke, da die Kapitalgesellschaft Fehler des Bescheids im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen könne. Zum anderen hätte ein solches Recht zur Folge, dass der Bescheid noch nach vielen Jahren von Gesellschaftern angefochten werden könnte und dauerhaft kein Rechtsfrieden eintreten würde.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 10.03.2023